Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 34 Spezial-Investmenterträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/34#abs-1 (1) Erträge aus Spezial-Investmentfonds (Spezial-Investmenterträge) sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/34#abs-2 (2) Auf Spezial-Investmenterträge sind § 2 Absatz 5b, § 20 Absatz 6 und 9, die §§ 32d und 43 Absatz 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind vorbehaltlich des § 42 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/34#abs-3 (3) Die Freistellung von ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung richtet sich nach § 43 Absatz 1. Ungeachtet von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die Freistellung von Ausschüttungen eines ausländischen Spezial-Investmentfonds nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 4 gewährt.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.